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TRANSPLANTATIONSRECHT

Transplantationsgesetz – die „erweiterte Zustimmungslösung“


Das Transplantationsgesetz (TPG) zur Regelung der Organ- und Gewebeentnahme bei Verstorbenen trat 1997 in Kraft. Damals entschied sich der deutsche Gesetzgeber für die sogenannte „erweiterte Zustimmungslösung“. Bei einer Zustimmungslösung muss der Verstorbene zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt dem verantwortlichen Arzt keine Zustimmung gemäß § 3 I Nr. 1 TPG vor, können die Angehörigen im Rahmen der „erweiterten Zustimmungslösung“ über eine Entnahme nach § 4 TPG entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.


Deutschland entschied sich mit der Rechtsfigur der „erweiterten Zustimmung“ für eine andere Lösung als große Teile Europas. In den meisten europäischen Staaten (z.B. Frankreich, Österreich, Belgien, Italien) wählte man die sogenannte „Widerspruchslösung“. Dabei dürfen jedem Verstorbenen Organe und Gewebe entnommen werden, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten einer Entnahme ausdrücklich widersprochen und dies dokumentieren lassen, z.B. in einem landesweiten Widerspruchsregister.

Änderung zur „Entscheidungslösung“


Im Mai 2012 wurde ein fraktionsübergreifender Gesetzesentwurf durch den Bundestag beschlossen, der die vorherige „erweiterte Zustimmungslösung“ in eine sogenannte „Entscheidungslösung“ transformierte. Zusätzlich wurde die Verpflichtung der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, über Organspende aufzuklären, ausgeweitet.


Ziel der Gesetzesnovelle war es, mehr Menschen zur Organspende zu bringen. Die signifikante Kluft zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 %) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (25 %) sollte verringert werden. Es wurde jedoch nicht die weitreichende „Widerspruchslösung“ gewählt. Der deutsche Gesetzgeber ging einen „Mittelweg“: Die Selbstbestimmung des Patienten über den eigenen Körper soll auch noch post mortem den höchsten Stellenwert genießen, gleichzeitig soll der Bürger regelmäßig und nachdrücklich zu einer Entscheidung zu Lebzeiten bewegt werden. Gesetzlich sind diese Bestrebungen in dem neu eingefügten Paragraph 1 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes verankert worden:

„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.“

Weiter wurde in Paragraph 2 des Transplantationsgesetzes die Verpflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen konkretisiert und erweitert. Sie werden verpflichtet, ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweises zusammen mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung zu stellen und diese zur Dokumentation einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzufordern. Dies solle bei Versicherten ab dem 16. Lebensjahr alle zwei Jahre wiederholt werden. Ferner solle auch bei der Ausgabe von Pass- und Personalausweisen die zuständige Behörde Aufklärungsunterlagen an den jeweiligen Empfänger aushändigen.
Durch die häufige Konfrontation mit dem sensiblen Theme der Organspende soll eine möglichst breite Aufklärung und Aufmerksamkeit in der Bevölkerung erreicht werden. Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf der Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten. Im Übrigen entlaste die aktive Entscheidung für oder gegen eine Organspende auch die Angehörigen, die im Falle des Ablebens nicht die schwere Aufgabe haben, über eine Organentnahme zu entscheiden. Wenn sich jemand aktiv zu Lebzeiten entschieden hat, ist nicht mehr auf die Figur des mutmaßlichen Willens abzustellen. Der wirkliche Wille gilt dann absolut.

Integration in e-Health-Konzepte


Auf lange Sicht ist in der Gesetzesänderung auch vorgesehen, die Zustimmung oder Verweigerung zur Organentnahme auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern zu können. Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende soll es auch möglich sein, auf Wunsch der Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach § 1901a BGB zu speichern. Gesetzlich ist die Aufnahme durch eine Änderung des § 291 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert worden. Dort ist auch geregelt, dass eine Speicherung der Daten nur auf freiwilliger Basis erfolgt. Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- und Gewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten, können auch weiterhin ihre Erklärung in Papierform festhalten. Die Speicherung der Erklärung wurde wegen datenschutzrechtlichen Bedenken kritisch gesehen. Indes ist zu beachten, dass nach § 291 a SGB V die Erklärenden eigenständige und PIN- geschützte Zugriffsrechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Löschen der gespeicherten Zustimmung oder Verweigerung erhalten sollen. Lediglich Ärzte, für die eine solche Erkkärung bestimmt ist, sollen ohne PIN auf die Daten zugreifen können.


Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch, eine weitere Hemmschwelle zur Organspende abzubauen. Der Versicherte bräuchte in Zukunft nichts weiter, als seine Versichertenkarte bei sich zu tragen. Wer jedoch trotz allen gesetzlichen Vorsichtsmaßnahmen Angst vor Manipulation und Datenraub hat, kann auf die elektronische Erfassung seiner Erklärung verzichten und weiterhin den Organspendeausweis in Papierform bei sich tragen.

Altersgrenzen

Ab dem 14. Lebensjahr darf ein deutscher Staatsbürger der Organspende auf einem Ausweis widersprechen, ab dem 16. Lebensjahr darf er einer Organentnahme zustimmen. Entgegen weitläufiger Meinungen existiert im hohen Alter keine Altersgrenze, einzig die medizinische Tauglichkeit der Organe ist entscheidend, ob auch sehr alte Menschen für eine Organspende in Frage kommen. Die älteste deutsche Organspenderin war 92 Jahre alt! Somit sollte auch jeder ältere Mensch eine Entscheidung für sich und seine Organe treffen und diese dokumentieren.

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